[STAND: 17.3.23 12:00]

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen: „Solar2030“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.
  3. Sitz des Vereins ist München.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, besonders des Klimaschutzes und der Volks- und Berufsbildung.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    1. Bildungsveranstaltungen wie Seminare, Workshops zu den Themen des Umwelt- und Klimaschutzes,
    2. Veröffentlichungen aller Art und Betrieb von Internetangeboten zu diesen Themen,
    3. Zusammenarbeit mit Organisationen, Institutionen und Gesellschaften, welche denselben Zweck verfolgen oder für die Erreichung des Zweckes förderlich sind,
    4. öffentliche Informationsveranstaltungen zur Energiewende mit ausschließlich erneuerbaren Energien, besonders zum Einsatz von Solarenergie, zur energetischen Gebäude-Sanierung, zu Energie-Speichersystemen und zur Elektromobilität,
    5. Organisation und Unterstützung von nachbarschaftlichen Gruppen zur Selbsthilfe bei Solarenergiethemen und
    6. Aktivitäten, die der Verbesserung von regulatorischen und politischen Rahmenbedingungen im Bereich der Solarenergie, Erneuerbaren Energien, und Umweltschutz dienen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§51 ff. der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
  6. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch Auflösungsbeschluss.
  8. Der Austritt ist zum Jahresende möglich und muss dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich mitgeteilt werden.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es mit seinem Verhalten gegen den Vereinszweck grob verstoßen hat oder seinen Pflichten beharrlich oder schuldhaft nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen, der schriftlich innerhalb eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand

§6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsgremium des Vereins.
  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    1. Wahl und die Abberufung des Vorstandes,
    2. Wahl der Kassenprüfer*innen,
    3. Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
    4. Entlastung des Vorstandes,
    5. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Haushaltsplan,
    6. Beschluss und Änderung einer Geschäftsordnung
    7. Satzungsänderungen und
    8. Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und wird vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn das Vereinswohl dies erfordert oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordert.
  4. Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail oder postalisch unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung festgestellt. Die Mitglieder stellen sicher, dass dem Vorstand eine gültige E-Mailadresse oder eine postalische Anschrift vorliegt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet. Im Fall der Verhinderung von der Stellvertretung.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig.
  7. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, lediglich bei der Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und des Zwecks bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren, von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der schriftführenden Person zu unterschreiben und für alle Mitglieder frei zugängig zu stellen.
  9. Die Mitgliederversammlung kann online durchgeführt werden.

§7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen, von denen jeweils zwei im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt sind.
  2. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
  3. Seine Aufgabenverteilung regelt der Vorstand intern.
  4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er tritt nach Bedarf zusammen.
  5. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    3. Aufstellung des Haushaltsplans,
    4. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    5. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  6. Die Sitzungen des Vorstands werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von der Stellvertreterin/dem Stellvertreter möglichst mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
  7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand kann zur Unterstützung der Vereinsarbeit Fachgruppen und einen Koordinationskreis bestellen. Das Verhältnis zwischen Vorstand und Arbeitskreisen ist in der Geschäftsordnung zu regeln.
  9. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  10. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolgerin/des Nachfolgers im Amt.
  11. Mit einem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen abberufen werden.

§8 Auflösung

  1. Für die Auflösung des Vereins ist in einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und die Stellvertretung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umweltschutzes.